Adressiertes Problem
Asylverfahren dauern heute oft sehr lange. Das bestehende Gesetz berücksichtigt weder die neuen Verträge mit den EU Staaten (Schengen/Dublin-Abkommen), noch ist es auf die Bearbeitung von hohen Zahlen von Asylgesuchen ausgelegt. Verantwortlichkeiten und Prozesse zwischen Bund und Kantonen sind nicht bis ins letzte Detail geregelt.Lösungsvorschlag von Bundesrat und Parlament
Bundesrat und Parlament wollen das Asylwesen mit beschleunigten und fairen Verfahren grundlegend erneuern. Als Rechtsgrundlage wurde das Asylgesetz revidiert
Abstimmungstext:
Wollen Sie die Änderung vom 25.
September 2015 des Asylgesetzes (AsylG) annehmen?
Asylgesetz (AsylG)Änderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014 (BBl 2014 7991), beschliesst:
Bundesrat und Parlament empfehlen, die Änderung des Asylgesetzes
anzunehmen.
Pro
Das geänderte Asylgesetz gibt eine detailliertere Grundlage und Rechtssicherheit
für die speditive Behandlungen von Asylgesuchen, unter Berücksichtigung der
Entwicklung der letzten Jahre. Mit einer beschleunigten Abklärung in den ersten
10 bis 140 Tagen, ob ein Asylbewerber überhaupt für die Aufnahme in Frage
kommt, werden Aufenthaltsdauer und Kosten für nicht Asylberechtigte reduziert. Art.
23 Abs. 2 „Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu
eröffnen“. Im Zusammenhang mit dem „Dublin-Verfahren“
(Erster Grenzübertritt an einer nicht-schweizerischen Schengen-Aussengrenze) dauert
die Vorbereitungsphase nur noch 10 Tage.
Zuwanderer, welche keine Aussicht auf Asyl haben, werden nicht mehr
anklopfen, da sie nicht (wie heute hier und auch in vielen anderen Ländern) auf
mehrjährigen Aufenthalt und anschliessender Aufnahme aus humanitären Gründen
hoffen können. Die Asylbewerber müssen bei der speditiven Abklärung mithelfen. Art.
6a Abs. 2 f 3bis ) sagt, „Personen, die ohne triftigen Grund ihre
Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen
nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des
Verfahrens“.
Asyl kann nur noch an der Schweizer Grenze oder in der Schweiz beantragt
werden, nicht mehr in Botschaften oder Konsulaten.
Da die Asylbewerber bis zum ersten
Entscheid vom Bund in Zentren zugewiesen werden, ist es auch möglich „ Asylsuchende,
welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche
durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes
erheblich stören“ .. „in besonderen Zentren“ unterzubringen, (Art. 24a Besondere
Zentren)
Die Bereitstellung einer unentgeltlichen
Rechtshilfe für alle Asylanten verhindert, dass jene mit negativem Bescheid
zuerst einen Anwalt suchen müssen, oder in einem unter Umständen wieder
langfristigen Verfahren unentgeltliche Rechtshilfe beantragen müssen. Pauschalbeträge
für diese Rechtshilfe (man spricht von Fr. 1350.- pro Fall) sind vermutlich
billiger, als wenn Anwaltskosten nach Aufwand vergütet werden müssen.
Kontra
In einzelnen Punkten geht das Gesetz, würde es voll ausgeschöpft, zu
Gunsten der Prozesse und Effizienz sehr weit, wenn nicht gar zu weit. Es ist nur
schwer nachvollziehbar, warum Enteignungen überhaupt und dazu noch beschleunigt
erfolgen sollen. Nach dem St. Florian Prinzip (heiliger Sankt Florian, verschon
dies Haus, zünd andere an) ist es klar, dass nicht alle an der Errichtung von
Zentren des Bundes in ihrer Nähe Freude haben. Es würde aber nichts dagegen sprechen diese generell
auf Arealen des Bundes, die eine schwache Nutzung haben, oder eventuell auch an
abgelgeneren Orten liegen, einzurichten.
Die automatische Zuweisung an Rechtsberater (müssen nicht Juristen sein,
sondern können auch Non-Profit-Organisationen sein) stellt eine Priviligierung
dar, von der andere nicht profitieren können. Ausserdem stellen sie einen
zusätzlichen Kostenpunkt dar.
Gemäss 5. Kapitel: 1. Abschnitt: Art. 80
gewährleistet der Bund „die Sozialhilfe
oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der
Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem
Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind.“ Einen
Punkt , dass Vermögen oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Asylbewerbers
für die Ausrichtung, respektive Rückzahlbarkeit der Beiträge in Betracht gezogen
werden fehlt. Die Gesamtkosten für Unterhalt und Verfahren werden also in jedem
Fall von den Steuerzahlern getragen. Ein merkwürdiger Ansatz.
Schlussbemerkung
Es ist eine Umfangreiche Gesetzesanpassung, die in verschiedene Bereiche
eingreift und die Kompetenz der Behörden nicht nur klärt, sondern auch ausweitet
(z.B. Enteignungen, abgekürzte Planverfahren für neu Zentren). Es wird
grundsätzlich davon ausgegangen, dass Flüchtlingen nichts sind und nichts haben.
Die Kostenfolgen für den Bund können nur erahnt werden und hängen nach wie vor
vom Zustrom von Asylbewerbern ab. Die Mehrheit der Parteien sind für das Asylgesetz, da es mehr Rechtssicherheit und schnellere Verfahren bei der Abklärung wer Asylberechtig ist bringt. Die Gegner wehren sich gegen die Einschnitte ins Eigentumsrecht und gegen entstehende Kosten. Sie erachten das Verfahren als attraktiv für Flüchtlinge und erwarten einen Anstieg der Gesuche. Zuweilen erwähnen sie dabei nicht, dass die Änderungen sich nicht auf die Gewährung von Asyl an Berechtigte oder deren Anzahl in der Schweiz auswirkt. Wie und ob dese am besten Integriert werden können gehört zu einer weiteren Debatte.