Pro/Kontra Änderung des Asylgesetzes

Absimmungsvorlagen und Propaganda sind nicht immer einfach verständlich. Ich versuche in unregelmässigen Abständen eine „neutrale“ und kurze Entscheidungshilfe zu Abstimmungen zu geben, die Pro und Kontra erklärt und wenn möglich auch die wichtigsten Effekte von beiden. Details zu allen Abstimmungen vom 5. Juni 16 findet man unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20160605.html. Dieser Post widmet sich der Änderung des Asylgesetzes

Adressiertes Problem
Asylverfahren dauern heute oft sehr lange. Das bestehende Gesetz berücksichtigt weder die neuen Verträge mit den EU Staaten (Schengen/Dublin-Abkommen), noch ist es auf die Bearbeitung von hohen Zahlen von Asylgesuchen ausgelegt. Verantwortlichkeiten und Prozesse zwischen Bund und Kantonen sind nicht bis ins letzte Detail geregelt.

Lösungsvorschlag von Bundesrat und Parlament
Bundesrat und Parlament wollen das Asylwesen mit beschleunigten und fairen Verfahren grundlegend erneuern. Als Rechtsgrundlage wurde das Asylgesetz revidiert
Abstimmungstext:
Wollen Sie die Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes (AsylG) annehmen?
Asylgesetz (AsylG)
Ä
nderung vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014 (BBl 2014 7991), beschliesst:

I. Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) wird wie folgt geändert: … Asylgesetzes (AsylG)

Bundesrat und Parlament empfehlen, die Änderung des Asylgesetzes anzunehmen.
 
Pro
Das geänderte Asylgesetz gibt eine detailliertere Grundlage und Rechtssicherheit für die speditive Behandlungen von Asylgesuchen, unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Jahre. Mit einer beschleunigten Abklärung in den ersten 10 bis 140 Tagen, ob ein Asylbewerber überhaupt für die Aufnahme in Frage kommt, werden Aufenthaltsdauer und Kosten für nicht Asylberechtigte reduziert. Art. 23 Abs. 2 „Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen“. Im Zusammenhang mit dem „Dublin-Verfahren“ (Erster Grenzübertritt an einer nicht-schweizerischen Schengen-Aussengrenze) dauert die Vorbereitungsphase nur noch 10 Tage.
Zuwanderer, welche keine Aussicht auf Asyl haben, werden nicht mehr anklopfen, da sie nicht (wie heute hier und auch in vielen anderen Ländern) auf mehrjährigen Aufenthalt und anschliessender Aufnahme aus humanitären Gründen hoffen können. Die Asylbewerber müssen bei der speditiven Abklärung mithelfen. Art. 6a Abs. 2 f 3bis ) sagt, „Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens“. 
Asyl kann nur noch an der Schweizer Grenze oder in der Schweiz beantragt werden, nicht mehr in Botschaften oder Konsulaten.
Da die Asylbewerber bis zum ersten Entscheid vom Bund in Zentren zugewiesen werden, ist es auch möglich „ Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören“ .. „in besonderen Zentren“ unterzubringen, (Art. 24a Besondere Zentren)
Die Bereitstellung einer unentgeltlichen Rechtshilfe für alle Asylanten verhindert, dass jene mit negativem Bescheid zuerst einen Anwalt suchen müssen, oder in einem unter Umständen wieder langfristigen Verfahren unentgeltliche Rechtshilfe beantragen müssen. Pauschalbeträge für diese Rechtshilfe (man spricht von Fr. 1350.- pro Fall) sind vermutlich billiger, als wenn Anwaltskosten nach Aufwand vergütet werden müssen.
 
Kontra
In einzelnen Punkten geht das Gesetz, würde es voll ausgeschöpft, zu Gunsten der Prozesse und Effizienz sehr weit, wenn nicht gar zu weit. Es ist nur schwer nachvollziehbar, warum Enteignungen überhaupt und dazu noch beschleunigt erfolgen sollen. Nach dem St. Florian Prinzip (heiliger Sankt Florian, verschon dies Haus, zünd andere an) ist es klar, dass nicht alle an der Errichtung von Zentren des Bundes in ihrer Nähe Freude haben. Es würde aber nichts dagegen sprechen diese generell auf Arealen des Bundes, die eine schwache Nutzung haben, oder eventuell auch an abgelgeneren Orten liegen, einzurichten.
Die automatische Zuweisung an Rechtsberater (müssen nicht Juristen sein, sondern können auch Non-Profit-Organisationen sein) stellt eine Priviligierung dar, von der andere nicht profitieren können. Ausserdem stellen sie einen zusätzlichen Kostenpunkt dar.
Gemäss 5. Kapitel: 1. Abschnitt: Art. 80 gewährleistet der Bund „die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind.“ Einen Punkt , dass Vermögen oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Asylbewerbers für die Ausrichtung, respektive Rückzahlbarkeit der Beiträge in Betracht gezogen werden fehlt. Die Gesamtkosten für Unterhalt und Verfahren werden also in jedem Fall von den Steuerzahlern getragen. Ein merkwürdiger Ansatz.
 
Schlussbemerkung
Es ist eine Umfangreiche Gesetzesanpassung, die in verschiedene Bereiche eingreift und die Kompetenz der Behörden nicht nur klärt, sondern auch ausweitet (z.B. Enteignungen, abgekürzte Planverfahren für neu Zentren). Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Flüchtlingen nichts sind und nichts haben. Die Kostenfolgen für den Bund können nur erahnt werden und hängen nach wie vor vom Zustrom von Asylbewerbern ab.
Die Mehrheit der Parteien sind für das Asylgesetz, da es mehr Rechtssicherheit und schnellere Verfahren bei der Abklärung wer Asylberechtig ist bringt. Die Gegner wehren sich gegen die Einschnitte ins Eigentumsrecht und gegen entstehende Kosten. Sie erachten das Verfahren als attraktiv für Flüchtlinge und erwarten einen Anstieg der Gesuche. Zuweilen erwähnen sie dabei nicht, dass die Änderungen sich nicht auf die Gewährung von Asyl an Berechtigte oder deren Anzahl in der Schweiz auswirkt. Wie und ob dese am besten Integriert werden können gehört zu einer weiteren Debatte.

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